LG Karlsruhe, Az: 12 U 97/16, Urteil vom 30.12.2016
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.05.2016 – 10 O 95/14 – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.000,- € sowie weitere 888,- €, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2015, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15% zu tragen.
4. Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung, soweit sie durch dieses Urteil aufrecht erhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung geltend.
Foto: stockasso / BigstockZwischen der E. GmbH als Versicherungsnehmerin und der Beklagten besteht ein Unfallversicherungsvertrag (Anl. K1). Versicherte Person ist (u.a.) der Kläger. Die Versicherungsnehmerin hat ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen an den Kläger abgetreten. Der Versicherungsvertrag beinhaltet für unfallbedingte Invaliditätsschäden eine Grundsumme von 250.000 € als Berechnungsgrundlage. Vertragsbestandteil sind u.a. die von der Beklagten gestellten besonderen „Bedingungen 2008 für die Unfallfallversicherung für den Fall der Invalidität“ (im Folgenden: UB-Inv). Darin heißt es auszugsweise:
„§ 3 Invaliditätsgrade
1 Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität
a) bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit:
eines Armes 70 Prozent
eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent
eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent
…
b) bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchti[…]