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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung: Voraussetzungen der Verweisung auf eine Vergleichstätigkeit

OLG Saarbrücken, Az.: 5 U 283/01, Urteil vom 06.08.2003
1.

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.3.2001 – 14 O 239/99 – wird abgeändert.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Gegenwert in Euro von 16.071,75 DM nebst 4 % Zinsen aus dem Gegenwert in Euro von je 357,15 DM seit dem 1. eines jeden Monats zu zahlen, beginnend mit dem 1.7.1997 und endend mit dem 1.2.2001.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zum 1. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1.3.2001 und endend mit dem 1.6.2003 den Gegenwert in Euro von 357,15 DM beginnend mit dem 1.3.2001 und endend mit dem 1.6.2003 zu zahlen.

4.

Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

5a.

Von den Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Beweisaufnahme in zweiter Instanz entstanden sind -, trägt der Kläger 75 %, die Beklagte trägt 25 %. Von den durch die Beweisaufnahme in zweiter Instanz entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte 96 %, der Kläger trägt 4 %.

5b.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6.

Der Streitwert wird für die Kosten der Beweisaufnahme zweiter Instanz festgesetzt auf den Gegenwert in Euro von 20.071 DM, im Übrigen auf den Gegenwert in Euro von 25.605 DM.

7.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Foto: tommaso79 / Bigstock

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfalls mit Beitragsbefreiung, Renten- und Kapitalzahlung bei Berufsunfähigkeit. Der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sind allgemeine Versicherungsbedingungen zu Grunde gelegt (Bl. 252 ff. – EAVB). Danach besteht – unter anderem – ein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente für einen ununterbrochenen Zeitraum von sechs Jahren, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall zu mindestens 50 % voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf […]


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