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Weiterverkauf von gebrauchten Computerprogrammen zulässig?

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EuGH, Az.: C-166/15, Urteil vom 12.10.2016
Leitsatz: Art. 4 Buchst. a und c und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.

Ist der Weiterverkauf gebrauchter Computersoftware zulässig? Foto: Loukiainen/Bigstock

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 4 Buchst. a und c und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.
Gründe
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft formal die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. 2009, L 111, S. 16).

Es ergeht im Rahmen von Strafverfahren, die von der Finanšu un ekonomisko noziegumu izmeklēšanas prokuratūra (Staatsanwaltschaft für die Ahndung von Finanz- und Wirtschaftsdelikten, Lettland) gegen Herrn Aleksandrs Ranks und Herrn Jurijs Vasiļevičs eingeleitet wurden. Sie werden wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung zum widerrechtlichen Verkauf urheberrechtlich geschützter Gegenstände, der vorsätzlichen widerrechtlichen Benutzung einer fremden […]


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