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Verspätung der Frist zur Vorlage der ärztlichen Feststellung der Invalidität

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OLG Koblenz, Az: 10 U 890/15, Urteil vom 06.07.2016
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 15.07.2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten darum, ob die Ehefrau des Klägers am 16.05.2011 einen Zeckenbiss erlitten hat; ob infolge dessen sich eine Borrelioseinfektion entwickelte, und ob diese wiederum bei der Betroffenen zu einer Invalidität im Sinne der Unfallversicherung geführt hat.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer 5…./261 eine Unfallversicherung unter Mitversicherung seiner Ehefrau, Frau …[A]. Unter Ziffer 5.2.4 der dort vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen in der Fassung …[B] AUB 2008 sind grundsätzlich Infektionen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Gemäß Ziffer 5.2.4.2 besteht jedoch dann Versicherungsschutz, wenn die Infektionen durch Zeckenbiss verursacht wurden.

Unter Ziffer 2.1.1.1 der o.g. Versicherungsbedingungen ist bestimmt, dass die Invalidität einer versicherten Person innerhalb eines Jahre nach dem Unfall eingetreten und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer beim Versicherer schriftlich geltend gemacht worden sein muss.

Am 15.06.2011 ist die Ehefrau des Klägers wegen rasch progredienter Lähmungserscheinungen einhergehend mit starken, vom Lendenwirbelbereich ausgehenden Schmerzen notfallmäßig ins …[C]krankenhaus eingeliefert worden. Dort zeigten sich eine Hypästhesie ab dem rechten Rippenbogen abwärts, eine Kribbelparästhesie des ventralen Oberschenkels rechts sowie Paresen am rechten Bein mit Kraftverlust bei Fußsenkung, Fußhebung, Großzehenhebung und Hüftbeugung. Im weiteren Verlauf wurde die Diagnose „thorakale Myelopathie im Segment BWK 6/7 mit inkompletten Brown-Sequard-Syndrom rechts bei Verdacht auf Borreliose“ gestellt. In der Folgezeit unterzog sich die Ehefrau des Klägers nach einer etwa zweiwöchigen stationären Behandlung im …[C]krankenhaus noch einer Anschlussheilbehandlung. […]


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