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Vertragskündigung per EMail wirksam?

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OLG München, Az.: 23 U 3798/11, Urteil vom 26.01.2012
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 21.07.2011 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Auf die Feststellungen des Landgerichts wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.

1. Soweit das Landgericht die Beklagte zum Schadensersatz für den Monat Juni 2010 verurteilt hat, ist die Berufung der Beklagten schon deshalb erfolgreich, weil sich die Klageforderung nicht auf diesen Monat bezog und somit ein Verstoß gegen § 308 ZPO vorliegt. Der Kläger hat seine offene Teilklage ausdrücklich auf die Monate März bis Mai 2010 gestützt, nur über diesen Zeitraum konnte daher entschieden werden.

2. Dem Kläger stehen auch keine Schadensersatzansprüche für die Monate April bis Mai 2010 zu.

Ansprüche für die Monate April bis Mai 2010 scheiden aus, da die Beklagte den Handelsvertretervertrag mit E-Mail vom 06.02.2010 wirksam zum 31.03.2010 gekündigt hat. Grundsätzlich kann die Kündigung eines Handelsvertretervertrages formlos, also sogar konkludent erfolgen (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 89 Rn. 15). Die Parteien können jedoch vertraglich etwas anderes vereinbaren. Dies ist hier der Fall. In § 10 Nr. 1 des Handelsvertretervertrages ist geregelt, dass die ordentliche Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt allerdings zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form auch die telekommunikative Übermittlung, soweit kein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist. Danach genügt grundsätzlich auch eine Erklärung per E-Mail, sofern aus der Erklärung erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde (so Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 127 Rz. 2; Einsele in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2010, § 127 Rz. 10; Jauernig, BGB, 13. Auflage 2009, §127 Anm. b; Wendtland in: Beck´scher Online-Kommentar BGB, § 127 Rz. 4). Soweit in der erstinstanzlichen Re[…]


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