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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – konkrete Ausgestaltung des ausgeübten Berufes

BGH, Az: IV ZR 227/91,Urteil vom 30.09.1992
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger seit 1. September 1985 bis längstens Februar 2012 (vereinbartes Vertragsende) eine Rente von monatlich 600 DM wegen Berufsunfähigkeit schuldet und verpflichtet ist, ihn ab 1. September 1985 von Beitragszahlungen freizustellen. Anspruch auf Rentenzahlung und Beitragsbefreiung entstehen nach den zwischen den Parteien vereinbarten Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) bei Vorliegen einer Berufsunfähigkeit von mehr als 50%.

Der Kläger macht geltend, wegen einer chronischen Darmerkrankung, wegen häufig auftretender starker Kopfschmerzen und wegen belastungsabhängiger Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Ausstrahlungen in den Rücken außerstande zu sein, weiterhin in seinem erlernten Beruf eines Zimmermannes zu arbeiten. Die Beklagte lehnt Leistungen aus mehreren Gründen ab. Sie ist von der im Jahre 1983 abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zurückgetreten mit der Begründung, der Kläger habe ihr bei Antragstellung bereits bestehende Beschwerden im Darmbereich und eine Schilddrüsenerkrankung verheimlicht.

Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hatte seine Entscheidung zunächst nur damit begründet, daß die Beklagte wegen Nichtangabe der Darmbeschwerden rechtswirksam zurückgetreten und damit gemäß § 21 VVG leistungsfrei geworden sei. Auf die Revision des Klägers ist das Berufungsurteil aufgehoben worden. Zur Begründung seiner Entscheidung (BGHZ 108, 326) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß die Beklagte die einmonatige Rücktrittsfrist des § 20 Abs. 1 VVG nicht gewahrt habe.

Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung erneut bestätigt. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel unverändert weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt erneut zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat nunmehr seine Entscheidung allein damit begründet, der Kläger sei in seinem versicherten Beruf als Zimmermann in der Zeit vom 1. September 1985 bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung nicht zu mehr als 50% berufsunfähig […]


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