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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Darlegungs- und Beweislast des Versicherten

OLG Köln, Az.: 20 U 133/09, Beschluss vom 18.02.2010
I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.
Gründe
1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger den Eintritt des Versicherungsfalles – der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit – nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Er hat seine vor Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung nämlich nicht derart detailliert beschrieben, dass unter Zugrundelegung der von ihm behaupteten Einschränkungen die Feststellung einer mindestens 50-prozentigen Berufsunfähigkeit möglich wäre.

Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung herbeizuführen.

a) Nach § 1 Abs. 1 der streitgegenständlichen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (nachfolgend: BBuz) liegt der Versicherungsfall „Berufsunfähigkeit“ vor, wenn die versicherte Person während der Dauer der Berufsunfähigkeitsversicherung zu mindestens 50% berufsunfähig wird. Berufsunfähigkeit liegt nach § 2 Abs. 1 BBuz vor, „wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd entweder ganz oder bis zu einem gewissen Grade außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Maßgeblich ist insoweit die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h. solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war (vgl. BGH VersR 1993, 1470), und nicht die Bezeichnung im Versicherungsantrag oder das allgemeine Berufsbild (BGH, NJW-RR 1996, 795). Entscheidend ist, welches Gewicht die Einzelverrichtungen, die der Versicherte wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr vornehmen kann, für die Tätigkeit insgesamt haben (vg[…]


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