FG Baden-Württemberg, Az.: 13 K 1934/15, Urteil vom 22.4.2016
1. Der Beklagte wird für die Veranlagungszeiträume ab 2015 verurteilt, es zu unterlassen, Besteuerungsgrundlagen der Klägerin der Krankenversicherung, mitzuteilen, solange die der Entscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage unverändert bleibt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und der Beklagte zu ¼ .
4. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
5. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
6. Die Revision wird zugelassen.
7. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte dazu berechtigt und verpflichtet ist, Daten über Besteuerungsgrundlagen der Klägerin der gesetzlichen Krankenkasse des Ehemannes der Klägerin (i.F.: EM) mitzuteilen.
Die Klägerin wurde mit ihrem EM in den Veranlagungszeiträumen 2011 – 2013 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der EM ist Rentner und seit 1. Juli 2011 freiwilliges, nicht hauptberuflich selbständiges Mitglied einer gesetzlichen Krankversicherung; die Klägerin ist kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem Abschluss des Versicherungsvertrages durch den EM streiten die Krankenkasse und der EM über die Berechtigung der Krankenkasse, in die Bemessungsgrundlage des von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages ergänzend das Einkommen der Klägerin einzubeziehen.
Da sich der EM gegenüber der Krankenkasse weigerte, das Einkommen der Klägerin mitzuteilen, forderte die Krankenkasse den Beklagten unter Berufung auf § 31 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 21 Abs. 4 des 10. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und § 240 Abs. 5 des 5. Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie § 2 Abs. 4 der Einheitlichen Grundsätze zur Be[…]