Bundesgerichtshof, Az.: V ZB 43/15, Beschluss vom 21.01.2016
Leitsatz: Das Erlöschen eines für den ersten Verkaufsfall bestellten und nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden dinglichen Vorkaufsrechts für einen Miteigentümer an dem Miteigentumsanteil des anderen Miteigentümers kann dem Grundbuchamt nicht durch den Zuschlagsbeschluss nachgewiesen werden, durch den der verpflichtete Miteigentümer das Grundstück in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft erwirbt.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 2015 aufgehoben. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Siegburg vom 27. November 2014 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 7.400 €.
Gründe:
I. Eingetragene Eigentümerinnen der im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücke waren die Beteiligte zu 1 zu 5/8 und die Beteiligte zu 2 zu 3/8, die Schwestern sind. Auf den Miteigentumsanteilen war jeweils zu Gunsten der anderen Miteigentümerin ein vererbliches und nicht übertragbares Vorkaufsrecht auf den ersten Verkaufsfall im Grundbuch eingetragen. In dem auf Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft gerichteten Teilungsversteigerungsverfahren blieb die Beteiligte zu 1 Meistbietende. Ihr wurde das Grundstück zugeschlagen. Das zu Gunsten der Beteiligten zu 2 eingetragene Vorkaufsrecht blieb nach den Versteigerungsbedingungen bestehen. Die Beteiligte zu 1 wurde als Eigentümerin der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 8. September 2014 übersandte der Notar einen von ihm beglaubigten Antrag der Beteiligten zu 1 auf Löschung des Vorkaufsrechts der Beteiligten zu 2. Das Grundbuchamt machte die Löschung von der Vorlage der Löschungsbewilligung der Beteiligten zu 2 abhängig. Dazu nahm der Notar unter Beifügung eines Schreibens der Beteiligten zu 1 Stellung. Das Grundbuchamt wies den Löschungsantrag zurück. Auf die von dem Notar eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluss aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, das für die Beteiligte zu 2 eingetragene Vorkaufsr[…]