Wann handelt es sich bei einem Raum innerhalb einer privaten Wohnung um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes? Darf das jeweilige Zimmer ausschließlich für berufliche Tätigkeiten genutzt werden, damit ein Abzug der Kosten des Arbeitszimmers als Werbungskosten bei der Steuererklärung berücksichtigt werden kann? Kann bei gemischter Nutzung eine Quote gebildet werden?
Bundesfinanzhof – Großer Senat
Az: GrS 1/14
Beschluss vom 27.07.2015
Tenor
Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird.
Tatbestand
A. I. Vorgelegte Rechtsfrage
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 21. November 2013 IX R 23/12 (BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) dem Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
„1. Setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird?
2. Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufzuteilen?“
II. Sachverhalt und Ausgangsverfahren
1. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bewohnte im Streitjahr 2006 mit seiner Ehefrau ein beiden Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Er erklärte für das Streitjahr aus der Vermietung mehrerer Objekte Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 94.047 € und Werbungskosten in Höhe von insgesamt 99.852 €.
Mit seinem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 machte der Kläger erstmals für ein häusliches[…]