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Detektivkosten: Erstattungsfähigkeit im Unfallprozess

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LG Bremen, Az.: 1 T 417/15, Beschluss vom 16.11.2015
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 15.04.2015 — 52 C 1707/12 dahin abgeändert, dass die von dem Kläger an die Beklagte zu 2) nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 05.03.2019 zu erstattenden Kosten auf 586,08 EUR zzgl. weiterer 368,90 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2014 festgesetzt werden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 368,90 EUR. Gründe:
Gründe:
Das Beschwerdeverfahren fällt nach dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Bremen in die Zuständigkeit der 1. Zivilkammer des Landgerichts.

Über die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist gemäß § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht in Kammerbesetzung, sondern durch den Einzelrichter der Kammer zu entscheiden, wobei sich dessen Zuständigkeit aus der kammerinternen Geschäftsverteilung ergibt.

Der Einzelrichter kann das Beschwerdeverfahren auf die Kammer übertragen. Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf die Kammer (§ 568 Abs. 1 S. 2 ZPO) liegen hier jedoch nicht vor, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Der angefochtene Beschluss ist der Beklagten zu 2) am 27.04.2015 zugestellt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist per Fax am 11.05.2015 beim Amtsgericht Bremerhaven eingegangen. Sie ist damit rechtzeitig erhoben und auch im Übrigen zulässig, weil der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist.

Detektivkosten sind jedenfalls dann erstattungsfähig, soweit die Ermittlungen in den Prozess eingeführt werden, die Erkenntnisse als Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden dürfen und für das Prozessergebnis ursächlich waren, was zu vermuten ist, wenn die Ermittlungen den Prozessausgang beeinflusst haben, Ferner müssen Sie (auch im Umfang) geboten gewesen und angemessen sein in Bezug auf die Bedeutung des Rechtsstreits und der Beweisfrage. Auch vorprozessuale Kosten sind erstattungsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtsstreit stehen, z.B. bei Verdacht eines vorgetäuschten Verkehrsunfalls (Thomas/Putzo, ZPO, 36. Auflage, Rn. 57 zu § 91 ZPO).

Das Amtsgericht Bremerhaven hat die Abweisung de[…]


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