OLG Koblenz, Az: 3 U 1468/14, Urteil vom 07.07.2015
Anmerkung: Dieses Urteil wurde inzwischen aufgehoben (Siehe: BGH, Az.: VI ZR 467/15, Urteil vom 26.04.2016)
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Koblenz vom 25. November 2014 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht wegen eines Wasserschadens in Anspruch, der am Haus ihres Versicherungsnehmers …[A], dem Nachbarn des Beklagten, entstanden ist und den sie als Gebäudeversicherer reguliert hat.
Während eines Kuraufenthalts seines Nachbarn …[A] (nachfolgend: Nachbar) übernahm es der Beklagte, dessen Haus zu versorgen. Hierzu gehörte u.a. auch die Bewässerung des Gartens.
Am 29. Juni 2011 bewässerte der Beklage den Garten mit einem an eine Außenzapfstelle des Hauses montierten Wasserschlauch. Nach der Bewässerung drehte er die am Schlauch befindliche Spritze zu, stelle aber nicht die Wasserzufuhr zum Gartenschlauch ab. In der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2011 löste sich der weiter unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. In der Folge trat aus dem Schlauch eine erhebliche Menge Leitungswasser in das Gebäude des Nachbarn und führte zu Beschädigungen im Untergeschoss. Die Klägerin leistete Entschädigungszahlungen und macht gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe des Zeitwertschaden von 11.691,53 € geltend.
Der Beklagte ist für Schäden bei Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitshandlungen privat haftpflichtversichert. Die Privathaftpflichtversicherung lehnte eine Regulierung ab.
Die Parteien streiten darüber, ob von einer Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auszugehen ist und ob der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hat.
Der Beklagte hat geltend gemacht, er und sein Nachbarn wässerten seit vielen Jahren wechselseitig bei Abwesenheit ihre Gärten. Er habe einmalig vergessen, den Wasserhahn an der Außenzapfstelle zuzudrehen. Das bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, als er den zuvor geöffneten Wasserhahn nicht wieder verschlossen habe.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 11.691,53 € nebst Zinsen zu zahlen. Es könne nicht von einem stillschweigenden Haftungsausschluss ausgegangen werden, weil der Beklagte haftpflichtvers[…]