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Mieter müssen den Anbau von Balkonen dulden

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LG Berlin, Az.: 63 S 183/14, Urteil vom 07.05.2015
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2015 für Recht erkannt:

 

 

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 18. Juni 2014 – 103 C 410/13 – unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden bei Vermeidung der gerichtlichen Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, welches diesen zugleich angedroht wird, verurteilt, die Durchführung folgender Arbeiten an und im Hause E. Straße … in B., sowie in der Wohnung E. Straße … in B., 3. Obergeschoss rechts, Vorderhaus, zu dulden und nicht durch ein Tun oder Unterlassen zu behindern:
Einbau einer bodentiefen Fenstertür als Zutritt auf den Balkon
Ausbau des bisherigen in der Küche gemäß Anlage 1 vorhandenen Fensters nebst Erweiterung der Mauerwerksöffnung unterhalb der bisherigen Öffnung für das Fenster sowie der sach- und fachgerechte Einbau einer zweiflügligen Fenstertür zum Zutritt auf den Balkon.

Dies beinhaltet folgende Einzelmaßnahmen:

Verlegung des Heizkörperelementes:

Das unterhalb des bisherigen Fensters befindliche Heizkörperelement wird seitlich nach links an die Wand zum Treppenhaus des Seitenflügels versetzt, wobei das Heizkörperelement im Abstand von 20 cm zur Wand zum Hof sach- und fachgerecht eingebaut wird. Die Heizungszu- und -ableitungen werden entsprechend gekürzt und angepasst. Das Heizkörperelement wird dabei nicht verändert.

Ausbau des bisherigen Fensterelements:

Das bislang in der Küche zum Hof hin vorhandene Fenster wird hiernach sach- und fachgerecht ausgebaut. Dieses umfasst den Ausbau der beiden Fensterflügel und des Fensterrahmens bis zur Laibung hin. Die außen angebrachte Fensterbank wird entfernt.

Erweiterung der Maueröffnung:

Das Mauerwerk unterhalb der bisherigen Fensteröffnung wird bis zum Boden hin zur Aufnahme einer bodentiefen zweiflügligen Fenstertür durch Abtragung des Mauerwerks erweitert. Die Breite der Öffnung bleibt erhalten.

Einbau einer Fenstertür:

Hiernach erfolgt der sach- und fachgerechte Einbau einer zweiflügligen bodentiefen Fenstertür (Anlage 2; Fabrikat: Firma M. GmbH oder […]


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