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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehlerhafter Energieausweis – Schadensersatz

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Az: 17 U 98/14, Urteil vom 13.03.2015
In dem Rechtsstreit hat der 17. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 23.02.2015 für Recht erkannt:

Die Berufung der Kläger vom 07.11.2014 gegen das am 07.10.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivil-kammer des Landgerichts Itzehoe (7 O 203/13) wird zurück-gewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch können die Kläger die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern infolge fehlerhafter Angaben in einem vom Beklagten überreichten Energieausweis betreffend ein an die Kläger veräußertes Wohnhaus ein Ausgleich für den behaupteten Minderwert zusteht.

Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 24.02.2011 zur Urk.R.-Nr. _____ des Notars B., P. (Anlage K 1), erwarben die Kläger vom Beklagten ein Grundstück im G., in _____ K. (Grundbuch von K., Blatt 16, Flurstück 246/85), dem heutigen Wohnort der Kläger. Dieses ist bebaut mit einem im Jahr 1934 erstellten Einfamilienhaus.

In § 2 Abs. 2 und 3 des Vertrages haben die Parteien unter der Überschrift „Gewährleistung“ Folgendes vereinbart:

„Der Verkauf erfolgt im übrigen [scil.: über die Punkte Hausschwamm und -bock sowie behördliche Auflagen und Genehmigungen hinaus] wie besehen und unter Ausschluss jeglicher Haftung für Fehler und Mängel, gleich welcher Art. Von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.“

Die Auflassung sollte gemäß § 6 des Vertrages nach Kaufpreiszahlung erfolgen.

Der Beklagte bewohnte das Haus, sein Elternhaus, die letzten 26 Jahre vor dem Verkauf selbst. Er nahm in seiner Wohnzeit im Obergeschoss die Decke zum Spitzboden heraus und richtete auf der erhöhten Ebene sein Schla[…]


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