LG Düsseldorf, Az.: 22 S 422/05, Urteil vom 07.04.2006
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juli 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 21 C 2695/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt, ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufungsbegründung entspricht den formalen Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
1.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, das Amtsgericht habe verkannt, dass eine Vertragsbelastung des Versicherungsvertrages durch den in Rede stehenden Unfall von der Beklagten nicht bestritten worden sei. Es habe auch übersehen, dass er durch die Vertragsbelastung eine finanzielle Belastung in Form des Verlustes eines „Freiunfalles“ erlitten habe. Dies ist die Rüge einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – träfe sie zu – entscheidungserheblich wäre, somit ein zulässiger Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
2.
Weiter führt der Kläger aus, das Amtsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass es einen Vortrag zur Entstehung der Beschädigungen an seinem Fahrzeug für entscheidungserheblich halte. Hierzu trägt er nunmehr erstmals in der zweiten Instanz vor, er habe eine sehr enge Garage, die nur schwierig und schräg befahrbar sei. Daher hätten sich am 15. März 2004 Beschädigungen am Fahrzeug befunden, aber eben nicht am 8. März 2004. Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Frage, ob das Amtsgericht seine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verletzt hat, braucht nicht entschieden zu werden, denn der Kläger hat sein Vorbringen auch auf den Hinweis in dem angefochtenen Urteil nicht entscheidungserheblich ergänzt. Sein Vorbringen in der Berufungsinstanz ist nicht hinreichend substantiiert, denn er legt nicht dar, von wem an welchem Tag zwischen dem 8. März 2004 und dem 15. März 2004 und – vor allem – auf welche Art und Weise die festgestellten Beschädigungen an seinem Fahrzeug verursacht worden waren. Es kann daher nicht unterstellt werden, dass der Kläger sein Vorbring[…]