Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bzw. von Polizeibeamten können auch mit drastischen Worten kritisiert werden. So sind die Bezeichnung als „Schlägertruppe“; „Wegelagerer“; „Menschenjäger“ oder als „crazy“ vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt. Eine ehrverletzende Äußerung ist dann nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn mit ihr die Grenze zur Schmähkritik überschritten wird. Selbst eine überzogene und ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Eine herabsetzende Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (OLG München, Beschluss vom 06.11.2014, Az.: 5 OLG 13 Ss 535/14).
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Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Ab dem 4 Tag (Werktage, Feiertage, Schulferien, Sonntage etc. verlängern diese Frist nicht) nach dem Aufstellen eines mobilen Halteverbotszeichens kann ein Autofahrer abgeschleppt werden (OVG Sachsen, Urteil vom 23.03.09, Az.: 3 B 891/06).[…] Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/mobiles-halteverbotsschild-verbotswidriges-parken_260/