Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist. Die Todeserklärung für einen Verschollenen ist nach dem Verschollenheitsgesetz (VerschG) zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind. Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte, darf er nicht für tot erklärt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2014, Az.: 15 W 82/13).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESARBEITSGERICHT Az.: 9 AZR 626/04 Urteil vom 15.11.2005 Tenor: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2004 – 6 Sa 310/04 – wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 2004 – 6 Sa 310/04 – wird zur Klarstellung neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 716,00 Euro zu […]