Die Straßenverkehrszeichen “Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ und “Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ der Straßenverkehrsordnung verbieten nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Die Überholverbotszeichen der Straßenverkehrsordnung verbieten nach Auffassung des OLG Hamm nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang muss daher noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden. Wer sich bei Beginn der Überholverbotszone mit seinem Fahrzeug bereits schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befindet, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen hat, um vor dem überholten Fahrzeug einzuscheren, muss nach Auffassung des OLG Hamm ebenfalls das Überholmanöver abbrechen. Er muss sein Fahrzeug gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2014, Az.: 1 RBs 162/14).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Stuttgart – Az.: 10 U 278/21 – Urteil vom 13.09.2022 In dem Rechtsstreit wegen Anspruch auf Rückübertragung eines Erbbaurechts hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 10. Zivilsenat – am 13.09.2022 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2022 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts […]