AG Breme, Az: 10 C 47/1, Urteil vom 16.10.2014
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 760 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 74,00 € seit dem 04.04.2013, aus jeweils 49,00 € seit dem 04.05.2013, 04.06.2013, 04.07.2013, 04.08.2013 und 04.09.2013 sowie aus 465,50 € seit dem 30.09.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % sowie der Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand