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Kindergeldbescheid – Einspruchseinlegung per Email unzulässig

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Hessisches Finanzgericht, Az: 8 K 1658/13, Urteil vom 02.07.2014
Leitsätze: Nach der Abgabenordnung (AO) ist ein Einspruch gegen einen behördlichen Bescheid schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift bei der jeweiligen Behörde zu erklären. Eine „Schriftlichkeit“ in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn sich der Einspruch aus einem vom Einspruchsführer herrührenden Schriftstück ergibt. Nach § 87a Abs. 3 Satz 2 AO ist die elektronische Einspruchseinlegung als Erklärung, für die das Gesetz in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO die Schriftform angeordnet hat, zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Durch dieses besondere elektronische Formerfordernis soll sichergestellt werden, dass die besonderen Zwecke der überkommenen Schriftform im Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Nur auf diese Art und Weise kann gewährleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann. Außerdem wird hierdurch sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern die E-Mail mit Wissen und Willen des Berechtigten der Behörde zugeleitet worden ist. Ein per normaler Email erklärter Widerspruch gegen einen Kindergeldbescheid ist daher unwirksam.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen

Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides.
Die Klägerin (Kl’in.) ist die Mutter des am .12.1992 geborenen Sohnes J, der mithin im Dezember 2010 bzw. 2013 sein 18. und 21. Lebensjahr vollendet hat; er lebte im Streitzeitraum im Haushalt der Kl’in.
J besuchte nach Eintritt der Volljährigkeit weiterhin die X-Schule in Y, wo er im Juni 2012 sein Abitur ablegte, so dass zunächst bis Juni 2012 Kindergeld festgesetzt war. Nachdem durch die Kl’in. mit[…]


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