OLG Frankfurt, Az: 6 U 246/13, Urteil vom 06.03.2014
Leitsatz
1. Durch das StVO-Zeichen Nr. 229 behördlich gekennzeichnete Taxihalteplätze, die sich auf nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten, jedoch durch den Eigentümer dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung gestellten (sog. „tatsächlich-öffentlichen“) Flächen befinden, dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers oder desjenigen benutzt werden, dem der Eigentümer das alleinige Nutzungsrecht eingeräumt hat. Hält ein Taxiunternehmen auf solchen Halteplätzen ein Taxi ohne Zustimmung des Berechtigten bereit, kann darin eine gezielte Behinderung derjenigen Mitbewerber liegen, die eine solche Berechtigung gegen Entgelt erworben haben.
2. In dem unter Ziffer 1. dargestellten Fall kann sich der Unterlassungsanspruch nach § 8 I UWG auch gegen den angestellten Fahrer des Taxiunternehmens richten.
3. Der Unterlassungsanspruch nach Ziffern 1. und 2. kann von einem Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen von Taxiunternehmen (§ 8 III Nr. 2 UWG) geltend gemacht werden, wenn durch den Wettbewerbsverstoß auch Mitglieder dieses Verbandes behindert werden.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 6.11.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a. M. abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs sich mit dem Taxi, insbesondere dem Taxi mit der Konzessionsnummer …, am O1 Flughafen auf den dort von dem Kläger von der A AG sowie im Bereich des B von der B GmbH & Co. KG angemieteten und behördlich gekennzeichneten Halteplätzen bereit zu halten bzw. bereit zu stellen, ohne im Besitz der erforderlichen X-Karte des Klägers zu sein.
2. an den Kläger 546,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.8.2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Köln Az.: 224 C 100/11 Urteil vom 25.10.2011 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit […]