OLG Frankfurt, Az: 6 W 51/14, Beschluss vom 10.07.2014
Leitsatz: Ein Anlass zur Stellung des Eilantrages ohne vorherige Abmahnung ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn eine solche Abmahnung von vornherein nutzlos erscheint, etwa weil der Antragsgegner – auch ohne eine förmliche Abmahnung erhalten zu haben – zu erkennen gegeben hat, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen will (im Streitfall bejaht).
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das am 11.6 2014 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt abgeändert.
Die im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt vom 10.3.2014 wird auch im Kostenpunkt bestätigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse des Antragsgegners.
Gründe
I.
Foto: edwardolive / bigostock
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner am 10.3.2014 im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach er bestimmte Behauptungen im Rahmen seines Internetauftritts zu unterlassen hat. Die Antragsschrift war ursprünglich noch auf einen zweiten Verfügungsantrag gestützt, den die Antragstellerin vor einer Entscheidung zurückgenommen hat. Das Landgericht hat im Beschluss vom 10.3.2014 den Parteien die Kosten jeweils zur Hälfte auferlegt.
Der Antragsgegner hat die einstweilige Verfügung mit Ausnahme des Kostenpunkts als endgültige Regelung anerkannt. Am 17.4.2014 hat er Widerspruch gegen die Kostenentscheidung eingelegt.
Das Landgericht hat mit Anerkenntnisurteil vom 11.6.2014 die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens (insgesamt) der Antragstellerin auferlegt. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
Die Antragstellerin beantragt, in Ab[…]