Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Leistungspflicht bei 6 monatiger Berufsunfähigkeit

LG Dortmund, Az: 2 O 249/13, Urteil vom 06.02.2014
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.112,90 EUR (in Worten: fünftausendeinhundertzwölf 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2013 sowie weitere 295,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 603,93 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 5.408,70 EUR die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die als Arzthelferin tätig gewesene Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Basis einer Risikolebensversicherung. Der Berufsunfähigkeitszusatzbedingung liegen Bedingungen (Nr. 113111) für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ 92) mit 50 %-Klausel zu Grunde, auf die Bezug genommen wird.

Als die Klägerin mit Antrag vom 14.07.2012 wegen psychischer Erschöpfung Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beantragte, stellte die Beklagte während des noch laufenden Leistungsprüfungsverfahrens mit Schreiben vom 20.08.2012 die vereinbarte Rente vom 01.02.2012 bis einschließlich August 2012 zur Verfügung. Nach Abschluss der Leistungsprüfung lehnte sie mit Schreiben 07.03.2013 den Leistungsantrag ab unter Bezugnahme auf ein Gutachten vom 13.07.2012, wonach Arbeitsunfähigkeit seit dem 23.01.2012 bei der Klägerin vorliegt, da davon auszugehen sei, dass die Klägerin bis Mitte August ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen könne und spätestens ab der 33. Kalenderwoche eine stufenweise Wiedereingliederung anzuraten sei. Auf eine Rückforderung der erbrachten Leistungen verzichtete die Beklagte.

Die Klägerin ist unstreitig jedenfalls seit dem 01.07.2013 wieder arbeitsfähig, aber arbeitslos gemeldet. Sie behauptet bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bis einschließlich Juni 2013. Mit der Klage macht sie die versprochenen Leistungen von September 2012 bis einschließlich Juni 2013 geltend.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.112,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ã[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv