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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewerberaummietvertrag: Schönheitsreparaturen und Rückgabe der Mieträume im „bezugsfertigen Zustand“

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BGH, Az: XII ZR 108/13, Urteil vom 12.03.2014
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem inzwischen beendeten Mietverhältnis.

Die Klägerin mietete von der Beklagten Geschäftsräume in einem Gewerbeobjekt. In dem von der Beklagten gestellten Formularvertrag ist unter anderem folgendes vereinbart:

„§ 5 Übergabe des Mietobjekts

1. …

2. Der vertragsgemäße Zustand besteht, wenn die Räume im Erd- und Untergeschoss renoviert (Glasfaser weiß) sind.

§ 7 Haftung, Instandhaltung des Mietobjekts

1. …

2. …

3. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in einem angemessenen Turnus auszuf[…]


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