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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundsteuererlass wegen erheblichen Bauschäden und Grundstücksunbenutzbarkeit

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VG Göttingen, Az: 2 A 308/1, Urteil vom 18.03.2014
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 17. Dezember 2010 von der Klinik- und Rehabilitationszentrum D. E. GmbH (vormals firmierend unter Kurklinik D. E. GmbH) das Grundstück H. x in D. E.. Bei diesem Grundstück handelt es sich um die ehemalige Kurklinik von D. E.. Die Beklagte war 100 %-ige Anteilseignerin der GmbH. Nutzungen und Lasten sollten nach § 3 des notariellen Kaufvertrages zum 1. Januar 2011 übergehen.

Bei einer Besichtigung am 28. Dezember 2010 bemerkte der Kläger in den Gebäuden der ehemaligen Kurklinik umfangreiche Frostschäden; Eiszapfen hingen von der Decke und Heizkörper waren verbogen. Von diesen Schäden machte der Kläger sowohl der Beklagten wie auch der Öffentlichen Versicherung Braunschweig, deren Versicherungsnehmer die Beklagte ist, umgehend Meldung. Die Beklagte bevollmächtigte den Kläger unter dem 15. Juli 2011 gegenüber der Öffentlichen Versicherung Verhandlungen zu führen; am 22. Dezember 2011 trat sie ihre Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis an den Kläger ab. Seitdem versucht der Kläger in Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen der Öffentlichen Versicherung und seit Februar 2013 auch in Zusammenarbeit mit einem Architekten, dem Zeugen I., den entstandenen Schaden zunächst einmal überhaupt festzustellen. Nach einer Schätzung des Sachverständigen J. der Öffentlichen Versicherung beträgt der Schaden allein für das Bettenhaus der ehemaligen Kurklinik ca. 1,5 Millionen Euro. Die Gesamtschadenssumme dürfte deutlich höher liegen.

Mit bestandskräftigem Grundsteuermessbescheid vom 8. März 2012 setzte das Finanzamt D. E. im Wege der Nachveranlagung auf den 1. Januar 2011 den Grundsteuermessbetrag auf 4.212,17 € fest. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2012 die Grundsteuer für das Jahr 2011 auf 17.269,90 € und für das Jahr 2012 auf 17.985,907 € fest. Mit bei der Beklag[…]


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