Wird ein einheitlicher Anspruch in einem Mahnbescheid geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung, auch wenn die Rechnungsposten im Mahnbescheid nicht aufgeschlüsselt werden. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 10.10.2013, Az.: VII ZR 155/11).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB voraus, dass die im Mahnbescheid genannte Forderung durch ihre Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Forderung über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurt[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de AG Tiergarten – Az.: (362 Cs) 3031 Js 13450/17 (47/18) – Urteil vom 21.06.2018 Der Angeklagte wird wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Dem Angeklagten wird die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen. Der ihm erteilte Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf […]