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Rechtsanwälte Kotz GbR

Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Ganzen Artikel lesen auf: Wettbewerbsrechtsiegen.de

Seit einigen Jahren wird das Instrument der Abmahnung zunehmend missbraucht um das schnelle Geld durch hohe Rechtsanwaltsgebühren zu verdienen oder missliebige Konkurrenten vom Markt zu drängen. Der Gesetzgeber und die Gerichte zeigten sich wiederholt unfähig das Abmahnunwesen wirkungsvoll einzudämmen. Vielen Richter tun sich offensichtlich schwer mit der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf die virtuelle Welt. Etliche haarsträubende Urteile machen es Online-Händlern fast unmöglich eine rechtskonforme Internetpräsenz auf die Beine zu stellen. Mitunter sind die Anforderungen des Wettbewerbsrechts schwammig formuliert oder nicht mit den technischen Gegebenheiten des Internets vereinbar. Das führt zu einer fortwährenden Rechtsunsicherheit und gibt Abmahnern die nötige Angriffsfläche. Mittlerweile ist ein Umdenken auf Ebene der Rechtsprechung zu erkennen, immer mehr Abmahnungen werden vor Gericht als „rechtsmissbräuchlich“ beurteilt und verworfen.

Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) definiert in § 8 Abs. 4 eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung wie folgt:

„Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen“.

Ob eine Abmahnung wirklich nur dem Ziel dient, einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsverfolgungskosten zu generieren, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Beweislast für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung liegt auf Seiten des Abgemahnten. Die Beweisführung ist in der Regel schwierig, es gibt aber bestimmte Indizien dir für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sprechen:
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