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Rechtsanwälte Kotz GbR

Die modifizierte Unterlassungserklärung

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Jeder Abmahnung im Sinne des Wettbewerbsrechts liegt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Mit ihrer Hilfe möchte der Abmahner sicherstellen, dass der Abgemahnte den ihm zu Last gelegten Wettbewerbsverstoß nicht wieder begeht. Dementsprechend verpflichtet die Unterlassungserklärung den Unterzeichner ein bestimmtes, wettbewerbsrechtswidriges Verhalten in Zukunft zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die beträgt in der Regel mindestens 5001 Euro.
Die Unterlassungserklärung ist nichts anderes als ein Vertragsangebot zur außergerichtlichen Einigung. Der Abgemahnte ist nicht verpflichtet, aber in der Regel gut beraten, dieses Angebot anzunehmen. Die Unterlassungserklärung ist rechtlich bindend, sie beseitigt den ursprünglichen Unterlassungsanspruch des Abmahners. Mit Abgabe der Erklärung kann sich der Abgemahnte vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung schützen.

Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschreiben
Wenngleich die Unterlassungserklärung eine gute Möglichkeit ist, die Angelegenheit außergerichtlich zu klären, raten wir aus unserer Erfahrung dringend davon ab, einfach die vom Abmahner beigefügte Erklärung zu unterzeichnen. Der möchte naturgemäß seine Interessen zu 100% durchsetzen, weshalb er gerne versucht seinen Kontrahenten nicht nur zur Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes zu verpflichten, sondern auch zur Zahlung von Schadensersatz und den eigenen Rechtsanwaltsgebühren. Eine so breit gefasste Unterlassungserklärung ist aus unserer Sicht abzulehnen. Es ist auch nicht nötig, die Kosten der Gegenseite zu übernehmen, um ein drohendes Gerichtsverfahren abzuwenden, hierfür reicht schon die eindeutige und strafbewehrte Erklärung aus, den Wettbewerbsverstoß nicht mehr zu begehen.

Die modifizierte Unterlassungserklärung
Wir raten unseren Mandaten stets zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, die wirklich nur zu wettbewerbsrechtskonformem Verhalten für einen spezifischen Fall verpflichtet. Sie sollte möglichst ganz konkret den Wettbewerbsverstoß benennen, der künftig zu unterlassen ist, schwammige Formulierungen, die beispielsweise ganz allgemein zur Wahrung der Verbraucherrechte verpflichten, können die künftigen Geschäfte des Abgemahnten empfindlich einschränken, schließlich gilt eine Unterlassungserklärung für mindestens 30 Jahre. Wenn sich in diesem Zeitraum die Gese[…]


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