Dienstunfähigkeitsklausel im öffentlichen Dienst
Im Beamtenrecht wird die Berufsunfähigkeit als Dienstunfähigkeit bezeichnet und in § 42 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetz (BBG) näher definiert. Demnach wird ein Beamter in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, wenn er aus gesundheitlichen Gründen, beispielsweise wegen eines körperlichen oder seelischen Gebrechens, nicht mehr in der Lage ist seine Dienstpflichten zu erfüllen. Die Dienstunfähigkeit kann bereits dann vorliegen, wenn der Beamte krankheitsbedingt innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichten konnte und es keine Aussicht auf vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate gibt.
Wenn Zweifel an der Dienstunfähigkeit des Beamten bestehen, so darf der Dienstherr eine Untersuchung durch einen Amtsarzt verlangen.
Die Dienstunfähigkeitsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Zahlreiche Berufsunfähigkeitspolicen, insbesondere jene speziell für Beamte, enthalten einen so genannte Dienstunfähigkeitsklausel (DU-Klausel). Sie kommt den Staatsdienern sehr entgegen, vereinfacht sie doch die Anerkennung der Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit. Soweit eine amtsärztliche Feststellung der Dienstunfähigkeit vorliegt kann der betroffene Beamte von seiner Versicherung die Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente verlangen, selbst wenn streng genommen gar keine Berufsunfähigkeit vorliegt. Bei Verträgen mit DU-Klausel begründet bereits das Vorliegen der Dienstunfähigkeit den Anschein der Berufsunfähigkeit. Wenn die Versicherung die Leistung verwehren möchte, muss sie diese Annahme widerlegen.
Policen ohne Dienstunfähigkeitsklausel
Erfahrungsgemäß enthalten jedoch die meisten Berufsunfähigkeitsprodukte der Versicherungsbranche keine Dienstunfähigkeitsklausel. Sie hat sich der Praxis als erhebliche finanzielle Belastung für die Versicherungsbranche erwiesen. Das ist unter anderem auf die Nachfolgeunternehmen der ehemals staatlichen Deutschen Bahn und Deutschen Bundespost zurückzuführen, welche[…]