Bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegen gesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Vertragsanschauung redlicherweise erwarten darf. Dabei kann der Verkäufer auch verpflichtet sein, den Käufer über Umstände aufzuklären, die für dessen Preiskalkulation wesentlich sind, wenn er erkennt, dass der Käufer sein Angebot auf der Grundlage falscher Vorstellungen abgibt.
Eine erhebliche Diskrepanz zwischen den vereinbarten Mieten für das Kaufobjekt und die von dem Mieter erzielten Untermieten kann ein solcher Umstand sein. Da sich ein vertraglich vereinbarter Mietzins in der Reg[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Internetrechtsiegen.de AG Pforzheim – Az.: 13 C 160/19 – Urteil vom 25.03.2020 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 15 % und der Beklagte 85 % […]