Wird in einen Oldtimer-Kaufvertrag vom Verkäufer ausgeführt, dass eine „positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original“ an den Käufer mit dem Fahrzeug übergeben wird, handelt es sich hierbei um eine Beschaffenheitszusicherung des Verkäufers dergestalt, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Oldtimer-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem – für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der „Oldtimerzulassung“ rechtfertigt. Ist der Oldtimer jedoch in einem Zustand, indem eine Oldtimerzulassung vom TÜV nicht mehr erteilt würde (z.B. wegen massiven Durchrostungen am Fahrzeug), weicht der Oldtimer von der Beschaffenheitszusicherung des Verkäufers ab und ist mangelhaft. Dem[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de Versicherungsstreitigkeiten und Brandfall: OLG Brandenburg entscheidet über Gebäudeversicherung und Neuwertentschädigung Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verhandelt wurde, dreht sich um einen komplexen Versicherungsstreit zwischen einem Eigentümer eines Anwesens und seinem Gebäudeversicherer. Der Kläger, der auch einen Holzhandel betreibt, forderte nach einem Brand in seinem Haus weitere Leistungen […]