Ein Fitness-/Sportstudio-Vertrag kann bei einer Erkrankung des Kunden von diesem fristlos (d.h. mit sofortiger Wirkung) gekündigt werden. Hierzu reicht die Vorlage eines ärztlichen Attestes aus, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist. Ein Fitness-/Sportstudio kann von dem Kunden keine Angaben über die konkrete Art der Erkrankung verlangen (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10).
Schließt eine Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-/Sportstudios das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages zwar nicht gänzlich aus, knüpft das Kündigungsrecht aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein können, den Kunden von der Ausübung seines außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies zu einer Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az.: XII ZR 42/10).
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Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de In der beschaulichen Stadt Rösrath kam es am 22. Juni 2015 gegen 18:35 Uhr zu einem Verkehrsunfall, der sowohl rechtlich als auch faktisch eine Herausforderung darstellte. Der Kläger, Halter und Eigentümer eines Renault Laguna, befuhr mit seinem Fahrzeug und einem Anhänger die I2 in Rösrath. Hinter ihm fuhr die Beklagte […]