Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein 2wöchiges Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Das Widerrufsrecht besteht in der Regel nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können. Bei Bäumen handelt es sich jedoch nicht um verderbliche Waren in diesem Sinne, so dass dem jeweiligen Verbraucher bei dem Kauf von Bäumen im Rahmen des Fernabsatzverkehrs ein 2wöchiges Widerrufsrecht zusteht (OLG Celle, Beschluss vom 04.12.2012, Az.: 2 U 154/12).
Schnell verderben können Waren nur dann, wenn nach ihrem Transport und ihrer Verweildauer beim Verbraucher ein verhältnismäßig erheblicher Teil ihrer Gesamtlebensdauer abgelaufen wäre, wie das etwa häufig bei Lebensmitteln und regelmäßig bei Schnittblumen der Fall ist. Entscheidend für die Verderblichkeit ist also, dass es sich um Waren handelt, die sich in absehbarer Zeit nach der Versendung aufgrund eines unu[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG München – Az.: 34 Wx 206/13 – Beschluss vom 31.03.2014 I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg – Grundbuchamt – vom 5. April 2013 aufgehoben, soweit die Löschung der im Grundbuch von Pliening Bl. 1744 in der Zweiten Abteilung unter lfd. Nr. […]