OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 5 W 117/06
Beschluss vom 06.12.2006
Vorinstanz: LG Aachen, Az.: 9 O 364/06
In Sachen hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 06.12.2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 4.8.2006 (9 O 364/06) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, Prozesskostenhilfe verweigert.
Der Kläger befand sich in einer auf Trunkenheit beruhenden Bewusstseinsstörung und darauf beruht auch der Unfall vom 9.9.2005, so dass der Ausschlussgrund von Ziffer 5.1.1 AUB 2000 eingreift.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, auch derjenigen des Senats, ist im Wege des Anscheinsbeweises bei Teilnahme am Straßenverkehr von einer Bewusstseinsstörung durch Trunkenheit, die dann auch als Ursache des Unfalls (zumindest aber als Mitursache) anzusehen ist, auszugehen, wenn entweder ein Fall absoluter Verkehrsuntüchtigkeit vorliegt, oder wenn Ausfallerscheinungen vorliegen, die in der Zusammenschau aller Umstände nur mit einem Verlust oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit erklärt werden können. Ein Fall absoluter Fahruntüchtigkeit kann bei einem Radfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,63%o ohne weiteres angenommen werden. Dies entspricht der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung, die bei Radfahrern von einem Grenzwert von 1,60%o ausgeht (OLG Celle NJW 1992, 2169; OLG Hamm NZV 1992, 198; OLG Schleswig r+s 1992, 394; OLG Hamm r+s 1998, 216). Der Bundesgerichtshof, der in früheren Entscheidungen von einem Grenzwert von 1,7%o ausgegangen war (NJW r+s 1986, 243; r+s 1987, 114), hatte seinerzeit einen Sicherheitszuschlag von 0,2%o für angezeigt gehalten, war davon aufgrund der verbesserten Nachweismöglichkeiten jedoch später abgerückt und hatte d[…]