BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 5 AZR 591/02
Urteil vom 24.09.2003
1. Die Revisionen des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Kammern Freiburg) vom 20. Juni 2002 – 22 Sa 7/02 – werden zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revisionen zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Annahmeverzugsansprüche des Klägers sowie über die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2000.
Die Beklagte betreibt mehrere Autohäuser. Der am 13. Juli 1942 geborene Kläger war seit 1976 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Automechaniker tätig. Der Betrieb ging am 1. Juli 1997 auf die Beklagte über. Am 16. Juni 1997 legte die Beklagte dem Kläger einen von ihr unterzeichneten neuen schriftlichen Arbeitsvertrag vor, den der Kläger jedoch nicht unterschrieb.
Mit Schreiben vom 5. August 1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen unzureichender Arbeitsleistungen zum 15. September 1997. Nach Erhalt der Kündigung war der Kläger vom 6. bis zum 20. August 1997 arbeitsunfähig krank. Wegen Zweifeln an der vom Kläger behaupteten Arbeitsunfähigkeit und wegen unberechtigter Nutzung der Werkstatt während der Arbeitsunfähigkeit kündigte die Beklagte am 1. September 1997 das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Gegen diese Kündigungen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Die Berufung der Beklagten wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Zugleich wurde ein vom Kläger im zweiten Rechtszug gestellter Auflösungsantrag abgewiesen.
Während des Kündigungsschutzprozesses forderte die Beklagte den Kläger wiederholt auf, die Arbeit aufzunehmen. Zugleich erklärte die Beklagte ausdrücklich, mit der Aufforderung zur Arbeit nicht auf die Rechtswirkungen der Kündigung zu verzichten. Der Kläger lehnte diese Angebote der Beklagten mit der auch in diesem Verfahren wiederholt vorgetragenen Begründung ab, das Arbeitsverhältnis sei völlig zerrüttet, weshalb er sich eine neue Arbeit suche.
Wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit be[…]