Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Annahmeverzug – Umfang der Arbeitszeit – Gleichbehandlung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 742/00
Urteil vom 07.11.2002

Leitsätze
Nimmt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer allein deshalb von der Zuweisung von Überstunden aus, weil der Arbeitnehmer nicht bereit ist, auf tarifliche Vergütungsansprüche zu verzichten, so stellt dies eine Maßregelung im Sinne des § 612a BGB dar.

Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. November 2000 – 7 Sa 55/00 – werden zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revision und Anschlußrevision haben die Beklagte 49/50 und der Kläger 1/50 zu tragen.

Tatbestand
Der Kläger macht Zahlungs- und Abrechnungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von Januar bis September 1999 geltend.
Der Kläger trat im Jahre 1971 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Seit 1979 ist der Kläger als Obermonteur beschäftigt. Die Parteien sind tarifgebunden. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall, mit der die Beklagte einen Anerkennungstarifvertrag bezüglich der Tarifverträge für die Metallindustrie abgeschlossen hat. Ferner ist die Geltung des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der niedersächsischen Metallindustrie (MTV) im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbart.
Über die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers und über die Höhe der von der Beklagten geschuldeten Vergütung streiten die Parteien. Die Beklagte hatte sich mit Schreiben vom 3. Dezember 1984 ua. wie folgt an alle Mitarbeiter der Montageabteilung gewandt:
„Die normale Arbeitszeit beträgt 8 Stunden am Tag ohne Überstunden.
Da es für den Kunden wirtschaftlicher ist, durch Überstunden Arbeitstage und Auslösungen zu sparen, gehen wir jedoch davon aus, daß 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden.“
In einer internen Mitteilung der Beklagten vom 23. April 1998 „Montagesätze für Deutschland und Österreich“ ist eine Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche zugrunde gelegt.
Während der Arbeitsunfähigkeit eines Monteurs gewährte die B[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv