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Bei einem Spurwechsel obliegt es dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegebenfalls muss er anhalten oder vom Spurwechsel Abstand nehmen, wenn er diesen nicht gefahrlos vornehmen kann. Der Fahrzeugführer der die Fahrspur befährt, auf die gewechselt werden soll, ist nicht dazu verpflichtet den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißverschlussprinzip gilt nur bei dem Wegfall einer Fahrspur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur (z.B. durch ein anderes Fahrzeug) nur blockiert ist (AG München, Urteil vom 07.03.2012, Az.:334 C28675/11).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.bussgeldsiegen.de/spurwechsel-gilt-das-reissverschlussprinzip-immer/