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Rechtsanwälte Kotz GbR

Altersversorgung (betriebliche) – Zillmerung von Lebensversicherungsverträgen

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Landesarbeitsgericht München
Az: 4 Sa 1152/06
Urteil vom 15.03.2007

In dem Rechtsstreit hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2007 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 19. September 2006 – 5 Ca 499/06 – in den Ziffern 1. und 2. abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 5.591,00 (in Worten: fünftausendfünfhunderteinundneunzig Euro) Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 25.11.2005 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

T a t b e s t a n d :
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer mit der beklagten (ehemaligen) Arbeitgeberin abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung geltend.

Die, ausweislich der vorgelegten Unterlagen, am 00.00.1975 geborene Klägerin war im Zeitraum vom 01.10.1991 bis 30.04.2005 bei der Beklagten beschäftigt, nach ihrem unbestritten gebliebenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung zuletzt seit dem Jahr 2001 als Automobilverkäuferin, wobei sie ab diesem Jahr ein Grundgehalt von 2.000,– Euro brutto/Monat zzgl. Nutzung eines Geschäftswagens erhalten habe.

Unter dem 07.03.2002 unterzeichneten die Parteien eine Vergütungsvereinbarung (Ergänzung zum Arbeitsvertrag) (Anl. K1, Bl. 6/7 d. A.), nach der das der Klägerin zustehende Grundgehalt mit Wirkung ab 01.04.2002 um 178,– Euro monatlich gekürzt wurde und die Beklagte die gekürzten Gehaltsanteile der N. Versorgungskasse e. V. zuzuwenden hatte, die ihrerseits der Klägerin als Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des BetrAVG eine Versorgungszusage zu erteilen hatte – wie durch diese mit Schreiben vom 01.05.2002 (Anl. K2, Bl. 8 d. A.) geschehen -. Die N. Versorgungskasse e. V. schloss als Versicherungsnehmerin zur Deckung der der Klägerin erteilten Versorgungszusage mit der N. Lebensversicherung AG eine Rückdeckungsversicherung über eine Altersversorgung ab einem Alter der Klägerin von 65 Jahren (nach 38-jähriger Versicherungsdauer) mit einer jährlichen Altersrente von 5.060,– Euro ab, mit der Klägerin als hauptversicherter Person (siehe auch den zuletzt vorgelegten Antrag Rentenversicherung ebenfal[…]


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