Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Altersversorgung (betriebliche) – Versorgungsanwartschaft

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 3 AZR 317/07
Urteil vom 28.10.2008

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. März 2007 - 3 Sa 1673/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Sachentscheidung des Landesarbeitsgerichts zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass dem Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft auf die Zahlung von „Übergangsbezügen“ gem. § 1 Nr. 1 der Richtlinie für die Gewährung von Übergangsbezügen in der Fassung vom 5. Oktober 1999 ab dem 1. Juli 2009 bis einschließlich 30. Juni 2014 zusteht.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger die vereinbarten „Übergangsbezüge“ zu zahlen.
Der am 8. April 1949 geborene Kläger war vom 1. September 1976 bis einschließlich 30. September 2004 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen, der T Aktiengesellschaft (T AG) und der C (C) beschäftigt. In § 10 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a des Dienstvertrages vom 12. Dezember/15. Dezember 1991 hatte die T AG mit dem Kläger vereinbart, dass sein Arbeitsverhältnis „mit dem Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet,“ ohne Kündigung ende. Die C, auf die das Arbeitsverhältnis überging, vereinbarte generell mit ihren Beschäftigten die Vollendung des 65. Lebensjahres als Altersgrenze. Im Jahre 1998 verschmolzen die C und die P (P) zur Beklagten. Dabei wurde eine Harmonisierung der Arbeitsbedingungen beider Gesellschaften und eine Umstrukturierung der betrieblichen Altersversorgung angestrebt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 bot die Beklagte dem Kläger einen Änderungsvertrag an. Dieses Schreiben enthielt folgende Hinweise:
„im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss von C und P in Deutschland haben wir bereits verschiedentlich angekündigt, dass im Partnerbereich eine Harmonisierung der Altersversorgung und Pensionierungsgrenze angestrebt würde.
Die entsprechenden Überlegungen sind nunmehr abgeschlossen und sollen Ihnen hiermit vorgestellt werden. Angestrebt wird danach


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv