Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZR 339/00
Urteil vom 11.12.2001
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln – Az.: 3 Ca 5652/98 – Urteil vom 14.04.1999
II. Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 2 Sa 1320/99 – Urteil vom 05.04.2000
Leitsätze:
Jeder Vertragspartner hat grundsätzlich selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung.
In Sachen Xhat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 11. Dezember 2001 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom S.April 2000 -2 Sa 1320/99- wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des ihm durch den Abschluß eines Aufhebungsvertrages entstandenen Versorgungsschadens.
Der am 5 .Juni 1937 geborene Kläger war vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1995 bei der Beklagten als Handlungsbevollmächtigter in deren Immobilienbereich beschäftigt. Am 11. Juni 1991 schlössen die Parteien einen „Pensionsvertrag“. Er regelt die Altersversorgung des Klägers wie folgt:
„1 Pensionsanspruch
Sie erhalten eine Pension, wenn Sie aus den Diensten der Gesellschaft ausgeschieden sind
1.1 wegen Berufsunfähigkeit,
1.2 nach Vollendung des 63. Lebensjahres (Altersruhegeld),
1.3 nach Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern Sie dies beantragen (vorgezogenes Altersruhegeld).
2 Unverfallbarer Pensionsanspruch
Scheiden Sie aus den Diensten der Gesellschaft aus, ohne daß nach Ziffer 1 ein Anspruch auf Pensionszahlung besteht, so bleibt die Pensionsanwartschaft aus diesem Vertrag erhalten, wenn Sie im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Gesellschaft mindestens das 35. Lebensjahr vollendet haben und entweder
2.1 die[…]