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Rechtsanwälte Kotz GbR

Altersversorgung – betriebliche: Gleichbehandlungsgrundsatz

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 3 AZR 639/06
Urteil vom 18.09.2007

Leitsätze:
Der Arbeitgeber darf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung davon abhängig machen, dass eine Betriebsvereinbarung über Regelungen zur flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit zustande kommt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11. Januar 2006 - 7 (4) Sa 576/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, zu Gunsten des Klägers ab dem 1. Januar 2001 eine um 10,23 Euro höhere monatliche Prämie auf eine zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Direktversicherung zu zahlen.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die bundesweit Einrichtungshäuser betreibt, in deren Einrichtungshaus in K beschäftigt. Zumindest seit dem 1. Januar 2001 ist er mit einer monatlichen Arbeitszeit von mehr als 100 Stunden tätig. Die Beklagte hat für die betriebliche Altersversorgung des Klägers eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen und zahlt hierauf monatliche Prämien. Der Abschluss der Direktversicherung geht zurück auf die Nr. 12 der „Gesamtbetriebsvereinbarung Sozialleistungen“ vom 16. Januar 1997 in der Fassung des Nachtrags vom 19. September 1997.
Im Einrichtungshaus K hatte eine zwischen der örtlichen Geschäftsleitung und dem dortigen Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung über Arbeitszeit bestanden. Diese war durch die Arbeitgeberin zum 31. Dezember 1999 gekündigt worden. Sich daran anschließende Verhandlungen der Betriebspartner waren zunächst ohne Ergebnis geblieben. In der von der Arbeitgeberseite angerufenen Einigungsstelle war das Verfahren dann zum Ruhen gebracht worden, da die Unternehmensleitung des Gesamtunternehmens für Deutschland und der Gesamtbetriebsrat Verhandlungen über den Abschuss einer Gesamtbetriebsvereinbarung zu „Rahmenbedingungen von Arbeitszeiten“ (GBV) aufgenommen hatten. Die GBV wurde schließlich am 22. Mai 2001 unterzeichnet. Deren Präambel lautet - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung -:
„Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat stimmen dar[…]


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