Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZR 776/09
Urteil vom 17.01.2012
In Sachen hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2012 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2009 – 23 Sa 536/09 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die ihr von der D AG ausgezahlten Versicherungsleistungen aus einer zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten abgeschlossenen Direktversicherung an die Klägerin herauszugeben.
Die 1964 geborene Klägerin war vom 22. Februar 1999 bis zum 1. Juli 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Am 1. Juni 2002 schloss die Beklagte zugunsten der Klägerin bei der D AG zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung ab. Im Versicherungsschein zur Versicherungsnummer 0 der D AG heißt es ua.:
„…
Versicherungsnehmer
Versicherte Person
Frau …
Vertragsdaten
Versicherungsbeginn
01.06.2002
…
Rentengarantiezeit 16 Jahre
Beginn der Rentenzahlung vertraglich vereinbart zum 01.06.2029
frühester Abruf möglich zum 01.06.2024
Die Rentenzahlung erfolgt monatlich, so lange die versicherte Person lebt.
monatlich garantierte Rente zum 01.06.2029 310,75 EUR
Stattdessen auf Antrag möglich einmalige Kapitalabfindung zum 31.05.2029
69.846,04 EUR
…
Beitragszahlung Zahlungsweise jährlich
Beitrag bis 31.05.2029 1.742,00 EUR
Bezugsrecht Entspreche[…]