Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 10 Sa 273/10
Urteil vom 25.06.2010
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.11.2009 – 10 Ca 5405/09 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, welche Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der künftigen Ruhestandsbezüge des Klägers zu berücksichtigen sind.
Die Beklagte ist eine große deutsche Leasinggesellschaft und Spezialbank für Objektfinanzierung. Der Kläger begründete sein Arbeitsverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 01.09.1974. Am 31.08.2008 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über.
Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 26./29.10.1987 (Blatt 12 ff. d. A.) zugrunde, in dem es auszugsweise wie folgt heißt:
„2. Bezüge
Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich eventuelle Ansprüche auf Sozialzulagen und Mehrarbeitsvergütungen abgegolten sind:
a) Gehalt
Ein Bruttomonatsgehalt von DM 5.000,- (in Worten: Deutsche Mark Fünftausend) Es wird jeweils zum 15. eines Monats bargeldlos gezahlt.
b) Gratifikation
Eine jährliche Abschlussgratifikation, die aus einem garantierten Betrag in Höhe eines Monatsgehaltes (Basis Dezember) und einer zusätzlichen Vergütung besteht, die unter Berücksichtigung der Ertragslage der Bank individuell nach Leistungsgesichtspunkten jährlich neu festgesetzt wird. Die Abrechnung erfolgt am Tage der ordentlichen Hauptversammlung der Bank.
Eine Weihnachtsgratifikation, die Ende November ausgezahlt wird, sofern der Mitarbeiter im Zeitpunkt der Zahlung in ungekündigtem Vertragsverhältnis steht. Sie beträgt zur Zeit ein Monatsgehalt.
Bei einer Tätigkeitsdauer auf der Grundlage dieses Vertrages von weniger als 12 Monaten in einem Kalenderjahr werden die Gratifikationen zeitanteilig vergütet.
c) Vermögensbildende L[…]