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Rechtsanwälte Kotz GbR

Altersteilzeitarbeitsvertrag: Anspruch auf Abschluss ab Vollendung des 60. Lebensjahres

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BAG
Az: 9 AZR 393/06
Urteil vom 23.01.2007
(vgl. BVerwG 29. April 2004 – 2 C 21.03 – BVerwGE 120, 382)

 In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 23. Januar 2007 für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 13. Januar 2006 – 10 Sa 321/05 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

Der im November 1943 geborene Kläger ist seit Oktober 1974 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Die Beklagte ist eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Forschungseinrichtung, die zu 90 % von der Bundesrepublik Deutschland und zu 10 % vom Freistaat Bayern gefördert wird. Sie ist Mitglied der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e.V. Der Etat wird in Abstimmung zwischen dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und der Helmholtz-Gemeinschaft e.V. festgelegt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung anzuwenden. Der Kläger ist in der wissenschaftlich-technischen Abteilung – Antragstellung für Sonderfinanzierung – eingesetzt und bezieht eine Vergütung nach der VergGr. Ia BAT. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 beantragte er die Umwandlung seines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, das vom 1. Februar 2004 bis 30. November 2008 durchgeführt werden sollte. Dies lehnte die Beklagte im März 2004 schriftlich ab. Sie bot dem Kläger stattdessen einen Altersteilzeitarbeitsvertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren an. Über Beginn und Ende wolle man sich noch verständigen. Damit war der Kläger nicht einverstanden.

Die Vorschriften des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 30. Juni 2000 lauten auszugsweise:

㤠2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,

b) eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von […]


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