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Änderungskündigung zur Entgeltkürzung – Insolvenzgefahr

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 10 Sa 393/07
Urteil vom 05.03.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 16. Juli 2004, Az.: 6 Ca 549/04, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Revision, zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung der Beklagten vom 26.03.2004 mit Auslauffrist zum 30.09.2004.
Die Beklagte betreibt in F.-Stadt ein Rheuma-Krankenhaus und zwei Rehabilitationskliniken mit insgesamt ca. 220 Arbeitnehmern. Die am 26.01.1953 geborene Klägerin ist seit dem 01.10.1978 als Krankengymnastin bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt in Teilzeit zu einem Bruttomonatsgehalt von € 2.047,00. Das Arbeitsverhältnis richtet sich ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrags nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie den jeweils ergänzenden, ändernden, ersetzenden und sonstigen für die Art der Tätigkeit des Beschäftigten einschlägigen Tarifvereinbarungen.
Im Jahr 2003 zahlte die Beklagte wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten nur die Hälfte der tariflichen Jahreszuwendung (Weihnachtsgeld). Wegen fortbestehender Schwierigkeiten vereinbarte sie mit ca. der Hälfte ihrer Arbeitnehmer, für das Jahr 2004 solle statt der Zuwendung eine erfolgsabhängige Sonderzahlung geleistet werden. Gegenüber den übrigen ca. 110 Arbeitnehmern sprach sie entsprechende Änderungskündigungen aus. Während rund 20 Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos akzeptierten, erhoben die restlichen Arbeitnehmer Änderungsschutzklage. Gegenüber der Klägerin sprach die Beklagte mit Schreiben vom 26.03.2004 eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 30.09.2004 aus und bot ihr zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem 01.10.2004 unter geänderten Bedingungen an. Gegenstand des Änderungsangebotes ist, dass der Anspruch auf die bislang gewährte Weihnachtszuwendung für die Zukunft ausgeschlossen wird. Stattdessen will die Beklagte eine erfolgsabhängige Sonderzahlung in Abhängigkeit zum jeweiligen Betriebsergebnis zahlen. Die Klägerin nahm die Ä[…]


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