Arbeitsgericht Kempten
Az: 04 Ca 477/99 L
Urteil vom 30.06.1999
In dem Rechtsstreit erläßt das Arbeitsgericht Kempten durch XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.6.1999 folgendes Endurteil:
1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen aufgrund der Kündigung vom 10.2.1999, zugegangen am 12.2.1999, unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 30.6.1999 hinaus unverändert fortbestand.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf DM 1.140.000,00 festgesetzt.
Das Endurteil wird in Ziffer 3) dahingehend berichtigt, dass der Streitwert auf DM 95.000,00 festgesetzt wird. Berichtigungsbeschluss Blatt 258 d. Akte.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um eine von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Änderungskündigung zum Zwecke der Gehaltsreduzierung. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Änderungskündigung zum Zwecke der Gehaltskürzung gegeben sind, ob der Kläger leitender Angestellter ist oder ob der Betriebsrat hätte beteiligt werden müssen, ob im Falle des Klägers überhaupt eine Kündigung möglich ist und ob eine Gleitklausel, nach welcher sich das Einkommen des Klägers wieder je nach Belegungsgrad auf die ursprüngliche Höhe belaufen sollte, grundsätzlich zulässig ist.
Die Beklagte betreibt neben zahlreichen weiteren Kliniken die Klinik in S. Hierbei handelt es sich um eine wissenschaftlich hoch angesehene Rehabilitationsklinik mit onkologischem Schwerpunkt. Der Kläger ist dort seit 1.1.1988 als Chefarzt tätig und hat unstreitig durch seine ärztliche Tätigkeit den guten Ruf der Klinik geprägt.
Das Gehalt des Klägers betrug zuletzt 380.000,– DM im Jahr. Mit Schreiben vom 10. Februar 1999 (Bl. 41/42 d.A.) hat die Beklagte eine außerordentliche Änderungskündigung zum Zwecke der Gehaltsreduzierung ausgesprochen. Unter Einhaltung einer viermonatigen Frist zum 30.06.1999 soll das Gehalt ab 1.7.1999 nur noch 247.000,– DM pro Jahr betragen. Abhängig von der Belegung der Klinik sollte das Gehalt wiederum ansteigen und bei einer durchschnittlichen Belegung von 95 % im Jahresdurchschnitt wieder das ursprüngliche Niveau erreichen.
Zwischen den Parteien besteht ein schriftlicher Dienstvertrag nebst verschiedenen Nachträgen.
Soweit hier von Bedeutung enthält der Dienstvertrag folgende Regelungen:
§ 17
Anp[…]