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Rechtsanwälte Kotz GbR

Änderungskündigung – sozial ungerechtfertigt

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Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 120/06
Urteil vom 21.09.2006

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 21. September 2006 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2005 – 15 Sa 253/05 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.

Der am 27. Oktober 1970 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 20. März 1995 als Seniorchecker beschäftigt. Die Anwendung des Bundes-Angestelltenvertrages (BAT) auf das Arbeitsverhältnis ist einzelvertraglich vereinbart. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug im Juni 2004 3.052,41 Euro.

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig etwa 13.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie betrieb ua. die Abfertigung von Luftfracht am Flughafen Frankfurt/Main in der Abteilung Bodenverkehrsdienste-Fracht (BVD-F). Dort waren ca. 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – darunter der Kläger – beschäftigt. Die Beklagte nahm in dieser Abteilung zum einen mit eigenem Personal die von Frachtführern im Auftrag von Luftverkehrsgesellschaften angelieferte Luftfracht entgegen, lagerte sie zwischen, kommissionierte die Luftfracht nach Angaben der Luftverkehrsgesellschaft, verwog sie und stellte sie zur Verladung in Flugzeuge bereit (sogenannter Export). Zum anderen übernahm die Beklagte Luftfracht auf Paletten oder in Containern von Luftverkehrsgesellschaften, die aus Flugzeugen entladen worden war. Die Beklagte lagerte auch diese Fracht vorübergehend ein, bis sie von einem Frachtführer oder einem Endkunden der Luftverkehrsgesellschaft abgeholt wurde (sogenannter Import). Zu der Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Abteilung BVD-F gehörte weder die Verladung der Fracht in die Flugzeuge noch die Entladung der Flugzeuge. Für diese Flugzeugabfertigung bestand und besteht bei der Beklagten eine eigene Abteilung.

Die Abteilung BVD-F besaß eine große Halle auf dem Flughafengelände mit Lager- und Büroraum sowie eine Wiegestation direkt vor der Halle zwischen der Halle und dem Vorfeld mit Büro- und Unterkunftscontainern. Sie besaß außerdem Flurförderfahrzeuge, insbesondere Gabelstapler zum Transport von Packstücken, Paletten und Containern vornehmlich innerhalb der Halle, Lagereinri[…]


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