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Rechtsanwälte Kotz GbR

Änderungskündigung – Schaffung einer neuen Stelle

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 8 Sa 453/08
Urteil vom 21.01.2009

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.5.2008, AZ: 4 Ca 2923/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.
Der am … 1955 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit dem 27.12.1979, zuletzt als Linienverantwortlicher in der Weiterverarbeitung/Packerei beschäftigt. Seit dem 01.09.2007 ist der Bereich Weiterverarbeitung/Packerei auf die W W GmbH ausgegliedert. Anders als andere Arbeitnehmer widersprach der Kläger einem Betriebsübergang seines Arbeitsverhältnisses auf die W GmbH.
Mit Schreiben vom 06.12.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.07.2008 und bot dem Kläger zugleich an, das Arbeitsverhältnis ab dem 01.08.2008 als „Mitarbeiter mechanische Werkstatt“ in Tagschicht fortzusetzen. Der Kläger, der zuvor seit 25 Jahren ausschließlich in der Nachtschicht gearbeitet hatte, nahm dieses Angebot innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an.
Der dem Kläger angebotene Arbeitsplatz war vorhanden, weil sich die Beklagte dazu entschlossen hatte, diesen Arbeitsplatz extra für den Kläger (neu) zu schaffen. Dies geschah durch eine Umorganisation im Bereich „mechanische Werkstatt“. So wurden die Facharbeiter-Kernaufgaben auf die Facharbeiter konzentriert. Die Hilfstätigkeiten, die zuvor die Facharbeiter mit ausgeführt hatten, wurden auf einen neuen, dem Kläger im Zusammenhang mit der Änderungskündigung angebotenen Arbeitsplatz konzentriert.
Mit Schriftsatz vom 12.12.2007, beim Arbeitsgericht am 13.12.2007 eingegangen, hat der Kläger die vorliegende Änderungsschutzklage erhoben.
Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den T[…]


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