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Änderungskündigung – notwendige Auslauffrist

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Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 64/05
Urteil vom 02.03.2006

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2006 für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2004 – 16 Sa 1261/04 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer mit notwendiger Auslauffrist ausgesprochenen außerordentlichen Änderungskündigung, die von der Beklagten auf betriebliche Gründe gestützt wird. Der Kläger hat das ihm unterbreitete Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen.

Der 1944 geborene Kläger trat im Jahre 1968 in die Dienste der Beklagten.

Zuletzt war er als technischer Kundenberater im Verkausfscenter Berlin der Beklagten bei einer monatlichen Bruttovergütung von 4.350,87 Euro tätig. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbaren Manteltarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet I, vom 10. Mai 1990 (Fassung vom 18. Mai 2002) kann dem Kläger – von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen – nur noch aus „wichtigen Gründen“ gekündigt werden.

Die im Wesentlichen telefonisch durchgeführte technische Kundenberatung der Beklagten umfasste Anfang 2003 etwa 17 Mitarbeiter, von denen etwa zehn in der im Raum S gelegenen Zentrale arbeiteten, während die übrigen Berater an verschiedenen anderen Standorten angesiedelt waren.

Im Frühjahr 2003 fasste die Beklagte den Entschluss, die technische Kundenberatung in der Zentrale zusammenzufassen. Dementsprechend schloss sie am 19. November 2003 mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan. Im Interessenausgleich heißt es unter Ziff. 2 ua.:

„Den von diesem Interessenausgleich betroffenen Mitarbeitern wird auf deren Wunsch und im Rahmen der technischen und arbeitsorganisatorischen Möglichkeiten ein Home-Office-Arbeitsplatz eingerichtet.²“

In einer Protokollnotiz heißt es außerdem:

„² Protokollnotiz: Die Geschäftsleitung weist nach Prüfung darauf hin, dass nach heutigem Stand die Einrichtung von Arbeitsplätzen im home-office aus arbeitsorganisatorischen Gründen nicht möglich ist.“

In Ziff. 4 des Interessenausgleichs sind „Grundsätze“ niedergelegt, die ua.[…]


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