Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 7 Ca 261/00
Verkündet am 13. September 2000
Das Arbeitsgericht in Frankfurt am Main – Kammer 7 – hat auf die mündliche Verhandlung vom 13.09.2000 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf DM 12.600,- festgesetzt.
TATBESTAND
Der 43-jährige, verheiratete Kläger ist zu 50 % schwerbehindert. Er ist marokkanischer Staatsbürger und seit September 1989 im Betrieb der Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt durchschnittlich DM 4.200,– beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden die Vorschriften des TV ARB-DBP Anwendung.
Mit Schreiben vom 27.12.1999, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 4 d. A.), hat die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Änderungskündigung ausgesprochen.
Mit Schreiben vom 12.01.2000 hat der Kläger die Änderungskündigung unter dem Vorbehalt angenommen, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt sind. Die Schwerbehindertenvertretung der Niederlassung Frankfurt der Beklagten wurde vor Ausspruch der Änderungskündigung angehört. Mit Schreiben vom 13.07.1999 teilte die Schwerbehindertenvertretung mit, die Änderungskündigung nochmals zu überdenken. Sie könne deshalb vorerst nicht zustimmen. Mit Bescheid vom 10.12.1999 hat die Hauptfürsorgestelle, der beabsichtigten Änderungskündigung zugestimmt.
Mit Bescheid vom 08.06.2000 hat die Hauptfürsorgestelle den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 21.12.1999 wurde dem Betriebsrat der Beklagten die beabsichtigte Änderungskündigung mitgeteilt und um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 22.12.1999 widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten Änderungskündigung.
Mit Schreiben vom 27.12.1999, dem Kläger zugegangen am 29.12.1999, hat die Beklagte eine Änderungskündigung ausgesprochen.
Mit seiner Klage vom 13.01.2000, bei Gericht am 13.01.2000 eingegangen, wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochene Änderungskündigung.
Der Kläger ist der Meinung, die Änderungskündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Die von der Be[…]